Die Feuerwehrleitstelle ist keine Genehmigungsbehörde für Reisigfeuer. Nach § 3 Abs. 3 der VO über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30.4.1974 - aktualisiert durch Verordnung vom 12.02.1996 - ist das Verbrennen von größeren Mengen pflanzlicher Abfälle der Ortspolizeibehörde rechtzeitig vorher anzuzeigen.
Die „Anmeldung von Reisigfeuern bei der Feuerwehrleitstelle bewirkt hingegen, dass durch die vielen Anrufe der Notruf 112 blockiert wird und dadurch unter Umständen dringende Notrufe (Brände oder medizinische Notrufe) verzögert werden!
Mit den nachfolgenden Ausführungen möchten wir näher auf die Problematik eingehen:
In vielen Kreisgemeinden ist die Reisigverbrennung (besonders im Frühjahr und im Spätherbst) weit verbreitet (vom kleinen „Schubkarren“ voll bis hin zu großen Reisighaufen). Besonders im Frühjahr besteht in der Nähe von Waldrändern oder neben Hecken erhöhte Brandgefahr. Deshalb wollen viele Leute auf „Nummer Sicher“ gehen und rufen vorsorglich die Feuerwehrleitstelle an, um das Feuer „genehmigen“ zu lassen.
Was kann nun der Anruf bei der Feuerwehrleitstelle bewirken? An schönen Frühjahrs- oder Herbsttagen gehen im Durchschnitt etwa 50 Anrufe „gemeldete Feuer“ ein. In Spitzenzeiten (meist samstags) sind dies 150 oder mehr Anrufe am Tag. Oft sind diese Anrufe mit dem Hinweis verbunden, dass dies vom zuständigen Ordnungsamt bzw. der Ortspolizeibehörde empfohlen oder verlangt wurde, um das Feuer „genehmigen“ zu lassen.
Die Feuerwehrleitstelle ist eine „ständig besetzte Einrichtung zur Annahme von (Gefahren)-Meldungen und zur Alarmierung der Feuerwehren“. Dabei ist sicherzustellen, dass die unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 eingehenden Notrufe entgegengenommen und bearbeitet oder an die sachlich zuständige Leitstelle des Rettungsdienstes oder der Polizei weitergeleitet werden. Die Feuerwehrleitstelle hat keine weitergehenden Befugnisse; sie hat keinerlei hoheitliche Aufgaben und keine Genehmigungsbefugnis. Diese Aufgaben kommen allein dem örtlichen Bürgermeisteramt (Ordnungsamt oder Ortspolizeibehörde) zu.
Viele Leute glauben auch, dass die Anmeldung bei der Feuerwehrleitstelle eine „unnötige“ Alarmierung der Feuerwehr (zum Beispiel nach Anrufen von Außenstehenden per Handy) verhindern kann. Dies ist in aller Regel unrealistisch. Meist kann schon der „Anmelder“ die Örtlichkeit nur unpräzise beschreiben (nur selten Nennung von Gewann oder Flurstück-Nummer). In vielen Gemeinden gibt es Überschneidungen bei Flur-Namen oder Gewannen und damit keine Präzisierung für Ortsunkundige.
Es kommt immer wieder vor, dass ein aufmerksamer Bürger ein Aufsehen erregendes oder bedrohlich aussehendes Feuer per Notruf 112 an die Feuerwehrleitstelle meldet. Er wird in den allermeisten Fällen die Örtlichkeit nicht genau (Gewann/Flugstück etc.) kennen, geschweige denn näher beschreiben können. Der Notruf annehmende Disponent ist nun verpflichtet, einer solchen „Brandmeldung“ nachzugehen und die zuständige Feuerwehr zu alarmieren. Er kann sich nicht darauf verlassen, dass ein Reisigfeuer immer unter Kontrolle ist. Das Risiko einer unterlassenen oder verspäteten Alarmierung könnte verheerende Folgen haben.
Durch die Überfrachtung der Notrufannahme durch „Reisigfeueranmeldungen“ besteht außerdem die Gefahr, dass dringende Notrufe vom Disponenten nicht entgegengenommen und entsprechend schnellstens alarmiert (bzw. der Notruf weitergeleitet) werden kann. Auch dies könnte schlimme Folgen haben.
Ergebnis: Die Feuerwehrleitstelle ist nicht in der Lage, „Anmeldungen von Reisigverbrennungen“ wirksam entgegen zu nehmen. Diese Aufgabe kann höchstens vom Bürgermeisteramt (Ortspolizeibehörde/Ordnungsamt) auf örtlicher Ebene übernommen werden.